Die Verfahrensweise des Verpachtens von Grundstücken blickt auf eine alte historische Tradition zurück. Früher verfügten die Kleinstaaten in Deutschland und auch die Kirche schon über einen relativ großen Grundbesitz, den sie jeweils nicht selbst bewirtschaften konnten. Man hatte damals zwei Möglichkeiten, um für eine Bewirtschaftung dieser Güter sorgen zu können.
Entweder setzte der Landesherr ein fest angestellten Inspektor oder Verwalter ein, oder er verpachtete den Besitz. Wer dann in den Pachtvertrag eintrat, war praktisch einem freien Unternehmer gleichgestellt. Mit dem einen wesentlichen Unterschied, dass ihnen der Grund und Boden nicht selbst gehörte. Alles, was materiell mit der Bewirtschaftung des Pachtstückes zusammenhing, war Angelegenheit des Pächters.
Die Beschaffung der Technik, die Bezahlung der Angestellten. Bei notwendigen Erneuerungen von Gebäuden stellte der Verpächter in der Regel ca. ein Drittel der Investitionskosten zur Verfügung. Wie ist das Pachtrecht heute aktuell in Deutschland geregelt? Die rechtlichen Grundlagen bilden die §§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Pächter darf von dem von ihm selbst erwirtschafteten Gewinn einen Teil für sich einbehalten. Pachtverträge finden am häufigsten in der Landwirtschaft und der Gastronomie Anwendung. Der Pächter muss dann den „Pachtzins“ entrichten. Weitere Pachtformen sind: Kleingärten, Jagdgebiete und Seen für Angler.





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